Nutzungsrechte / Designvertrag
Mit der Beauftragung ebenso mit der reinen Annahme einer Dienstleistung der Firma Sushil Sharma im nachfolgenden GPARTS24 genannt, erkennt der Auftraggeber oder auch Leistungsempfänger folgende Nutzungsüberlassungsbedingung sowie die Bedingungen aus diesem Designvertrag an.
Nutzungsüberlassungsbedingung
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Wir überlassen dem Auftraggeber daher die Nutzungsrechte durch eine einmalige oder wiederkehrende Zahlung einer Lizenzgebühr.
Die Lizenzgebühr berechnet sich wie folgt: Die Kosten, welche sich auf den Gesamtnettobetrag aus dem jeweiligen Auftrag beziehen, werden mit dem gewünschten Nutzungsfaktor multipliziert.
Sollte die räumliche, zeitliche, bedeutungsspezifische oder die Art der Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erweitert oder verlängert werden, so wird der Nutzungsfaktor erneut berechnet.
Die einmalig zu leistende Lizenzgebühr wird wie folgt berechnet: Gesamtkosten des Auftrages multipliziert mit dem Nutzungsfaktor. Der Betrag wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Berechnung ihres Nutzungsfaktors:
- Themenspezifisch
- Branding, Packaging, CD (1)
- Produkt-Werbung (0,75)
- Unternehmenskommunikation (0,5)
Bedeutungsspezifisch
- untergeordnetes Nebenelement (0,5)
- wichtiges Nebenelement (0,75)
- Hauptelement, Basisdesign (1)
Kommunikations-(Nutzungs-)Gebietinfo
- lokal (0,5)
- regional (0,75)
- national (1)
- europaweit (1,5)
- weltweit (2)
Einsatz-/Nutzungszeitrauminfo
- 1 Mal (0,75)
- 1 Jahr (1)
- Dauernutzung (1,5)
Nutzungsartinfo
- kein Nutzungsrecht (0)
- zweckgebunden (1)
- ohne Zweckbindung (1.5)
- Daten-Bearbeitungsrecht (3)
Auftragsartinfo
- Folgeauftrag (0,75)
- Rahmenvereinbarung (1)
- Einzelauftrag (1,5)
Designvertrag
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Leistungen der Firma Sushil Sharma (nachfolgend GPARTS24 genannt) im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn GPARTS24 in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichend den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn diesen schriftlich zugestimmt wurde.
2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder, an die Firma erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Nicht Teil des Vertrages ist die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder einer zulässigen Verwendbarkeit der Arbeiten in jeglichen Märkten.
Selbstredend nehmen wir bezüglich etwaiger bestehender Schutzrechte Dritter die Interessen des Auftraggebers nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr.
2.2 Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die so genannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff.UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von GPARTS24 weder im Original noch bei der Serienfertigung verändert oder an Dritte weitergegeben werden, es sei denn die entsprechenden Nutzungsrechte wurden erworben. Wurden die entsprechenden Nutzungsrechte nicht erworben ist jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen Ziffer 1.3 Satz 1 und 2 berechtigt GPARTS24, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Dienstleistung (vgl. Ziffer 3) und der Gebühr für die Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Ergebnisse aus der Zusammenarbeit können auch unabhängig von den konkret beauftragten Arbeiten existierende Grundlagen oder Arbeiten, die während des Prozesses entstanden sind, enthalten. Für diese, in den Ergebnissen enthaltenen Grundlagen oder im Verlauf entstandenen Arbeiten überträgt GPARTS24 kein exklusives Nutzungsrecht.
2.6 Bei Veröffentlichungen über das Produkt in der Presse, bei Ausstellungen, in Katalogen und Prospekten, im Internet und in allen elektronischen Medien ist der Auftraggeber angehalten aber nicht verpflichtet, den Namen von GPARTS24, zu nennen.
2.7 Die besten Experten für das Team bei GPARTS24 zu gewinnen ist für uns erfolgsbestimmend. Wir werden daher unsere Arbeitsergebnisse im Rahmen unserer Unternehmenskommunikation mit Nennung des Auftraggebers nutzen. Die GPARTS24 hat demnach das Recht, das Produkt und Abbildungen davon für seine Eigenwerbung zu verwenden.
2.8 Der Auftragnehmer ist zur Anmeldung des Vertragsgegenstandes bei Designwettbewerben berechtigt, wird dabei jedoch ausdrücklich GPARTS24 als Urheber benennen. Lehnt der Auftraggeber eine solche Teilnahme ab, ist GPARTS24 selbst zur Anmeldung berechtigt.
2.9 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.10 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Art der Nutzung) verwendet werden.
Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist nicht gestattet und berechtigt GPARTS24, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung und Dokumentation
3.1 Die Vergütung gliedert sich in die einzelnen Arbeitsschritte sowie für die Einräumung der Nutzungsrechte. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 GPARTS24 wird den Zeitaufwand über die Arbeitsschritte hinweg dokumentieren. Sofern mehr als 10% an Mehraufwand anfällt, welche auf künftige Auftraggeber Entscheidungen zurückzuführen ist, wird diese erst nach vorheriger Rücksprache ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt.
Wenn der tatsächliche Zeitaufwand mehr als 10% unter dem angebotenen Zeitaufwand liegt, wird diese im Gegenzug nicht in Rechnung gestellt, oder auf Wunsch in andere Arbeiten investiert.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme und Zahlungsziel
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig. Die beauftragten Leistungen werden monatlich abgerechnet.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags wird innerhalb der Vorgaben und des vereinbarten Auftrages gearbeitet. Dennoch räumt der Auftraggeber GPARTS24 eine Gestaltungsfreiheit bei der Ausarbeitung ein.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann GPARTS24 Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.4 Wir erlauben uns Teilrechnungen nach Abschluss einer oder mehrerer Arbeitsschritte zu stellen. Gerne stimmt sich GPARTS24 dazu mit der projektverantwortlichen Person des Auftraggebers ab. Das Zahlungsziel ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungseingang ohne Abzug.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen oder anderen, bereits getätigten und somit abgeschlossenen Arbeitsschritten werden nach Zeitaufwand berechnet.
5.2 GPARTS24 ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, GPARTS24 nach Absprache eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung GPARTS24 abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, GPARTS24 im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4 Auslagen für Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Bauteile oder weitere Objekte, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, zu Recherchezwecken usw. sind vom Auftraggeber zu erstatten und werden mit einer Regiegebühr von 8 % berechnet.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber folgender Maßen zu erstatten:
- Fahrtzeit 50% des jeweiligen Mitarbeiters
- Kilometerpauschale 0,65€ je gefahrenen Kilometer zum Nachweis
- Unterbringung Kategorie 4* Hotel inkl. Frühstück
- Flüge zum Nachweis Klasse Economy
- Bahn zum Nachweis 2. Klasse
- Taxi zum Nachweis
5.6 Sollte der Auftraggeber direkte Weisung an die ausführenden Mitarbeiter der GPARTS24 geben, Arbeiten durchzuführen, welche ganz offensichtlich nicht Teil des Auftrages und oder vorheriger Absprachen sind. So kann dies auch ohne vorherige Freigabe gesondert in Rechnung gestellt werden.
Das Honorar auf Stundenbasis berechnet GPARTS24 wie folgt:
Junior 150,00 €
Geschäftsinhaber 200,00 €
6. Eigentum an Entwürfen und Daten
6.1 An Entwürfen und sonstigen Ergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt (§ 31 UrhG), nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die Originale sind GPARTS24 nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von GPARTS24. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat GPARTS24 dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden, es sei denn die entsprechenden Nutzungsrechte wurden erworben.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 5.1 bis 5.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
7.1 Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp GPARTS24 vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch GPARTS24 erfolgt nur nach expliziter Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist GPARTS24 berechtigt, nach eigenem Ermessen die
notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Produktdesigner fünf unbeschädigte Produktexemplare unentgeltlich. GPARTS24 ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
8. Haftung
8.1 GPARTS24 haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt GPARTS24 gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. GPARTS24 tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Konstruktionszeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen entfällt jede Haftung von GPARTS24.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei GPARTS24 geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann GPARTS24 eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an GPARTS24 übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber GPARTS24 von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Vertragsauflösung
10.1 Sollte der Auftraggeber den Auftrag vorzeitig nach Beginn der Arbeit abbrechen, erhält GPARTS24 die vereinbarte Vergütung in Gänze.
10.2 Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 30% der vereinbarten Vergütung. Nach Arbeitsbeginn aber innerhalb der erste 14 Tage nach Aufnahme der Arbeit: 40% der vereinbarten Vergütung.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Isernhagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Das Angebotsschreiben, Auftrags- sowie Rechnungsdokument als auch der Designvertrag darf weder als Ganzes, noch in Teilen ohne die schriftliche Genehmigung zu einem anderen Zweck als der internen Auswertung des Inhaltes im Rahmen der Ausschreibung oder der Anfrage, verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nicht zulässig.
11.4 Um der Terminpflicht im Projektverlauf nachzukommen, muss die Beauftragung, die Bereitstellung von Daten, die Mitarbeit am Projekt und die Projektkommunikation durch den Auftraggeber entsprechend zeitnah erfolgen. Der Auftraggeber muss in seiner Projektplanung berücksichtigen, dass genügend Zeit dafür vorgesehen ist. Die Repräsentanten des Auftraggebers verfügen über die notwendigen Befugnisse, um die Abnahme der Arbeiten während des gesamten Projekts zeitnah und verbindlich durchzuführen. Beide Faktoren sind nötig, um ein Projekt im geplanten Kosten- und Zeitrahmen zu realisieren.
11.5 Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber sich vor der Auftragserteilung mit dem bestehenden Portfolio und den Referenzen von GPARTS24 auseinandergesetzt und somit ein Verständnis über die Leistung und Qualität der Dienstleistung gewinnen konnte.
11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.